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Der reparierte Vorschaden im Verkehrsunfallrecht

Das OLG Jena hat mit Urteil vom 20.12.2021, Aktenzeichen 1 U 1285/20, zur Problematik eines reparierten Vorschadens bei einem erneuten Unfallereignis im selben Fahrzeugbereich Stellung genommen. Insbesondere äußerte sich das Gericht zu den Darlegungspflichten des Geschädigten nach erfolgter Reparatur eines bereits vorgeschädigten Pkws.

Allein die Äußerung, die Vorschäden seien fachgerecht beseitigt worden, reicht nicht aus. Vom Geschädigten kann verlangt werden, dass er den Reparaturweg unter Angabe der einzelnen Reparaturschritte und der tatsächlich vorgenommenen Arbeiten darlegt.

Diese Anforderungen hat der BGH mit Entscheidung vom 15.10.2019, Aktenzeichen VI ZR 377/18, nur für die Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Unfallfahrzeug als unbeschädigt erwarb und von den Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte.

Der Geschädigte muss die sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden des Unfallfahrzeuges darlegen und beweisen, um eine Abgrenzung eventueller Altschäden von den Neuschäden zu ermöglichen. Die durchgeführte Reparatur der Neuschäden verhindert unter Umständen eine derartige Abgrenzung durch einen Sachverständigen.

Insoweit sind Gutachten und Reparaturrechnung aus dem Altunfall jedenfalls hilfreich, um der Darlegungslast nachzukommen. Sodann kann durch einen Sachverständigen die vollständige fachgerechte Reparatur überprüft und bewiesen werden. Teil- und Eigenreparaturen sind bei Unfällen daher nicht zu empfehlen.

Nässeschäden durch austretendes Leitungswasser bei undichten Silikonfugen an der Duschwanne

Die Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit in den Wohngebäudeversicherungsvertrag war bisher vor Gericht ein Streitthema.  Für eine Leistungspflicht durch den Versicherer bei einer Schadensverursachung durch undichte Silikonfugen entschied das OLG Frankfurt/Main am 22.12.2009, Az. 7 U 196/07 und das OLG Schleswig r+s 2015, 449. Den Versicherungsschutz versagt hatten dagegen das LG München am 30.04.2009, Az. 26 O 19450/08, das OLG Düsseldorf am 25.07.2013, Az. I-4 U 24/1, und das OLG Naumburg r+s 2019, 203.

Der BGH entschied mit Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20, diesen Streit zu Gunsten des Versicherers. Ein Wohngebäudeversicherer muss nicht für Nässeschäden aufkommen, die aus einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstehen. Die Dusche stellt zumindest hinsichtlich der wandabdichtenden Silikonfuge keine mit einem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung dar und ist daher nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. Anders ist es bei einem Abfluss oder dem Duschkopf, welche mit dem Rohrleitungssystem verbunden sind.

Das Risiko eines lediglich schuldrechtlich vereinbarten Wegerechts

Die sich rechtlich als Leihe darstellende schuldrechtliche Nutzung eines Weges kann nach § 604 Abs. 3 BGB grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, sofern für die Nutzung keine feste Zeitspanne vereinbart ist, die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt und auch sonst nicht treuwidrig ist. Die Kündigung muss eine angemessene Frist aufweisen (OLG Köln, Urteil vom 25.11.2020 – 16 U 149/17).

Schutz vor einem derartigen Nutzungsausschluss kann ausschließlich ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB oder die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit ins jeweilige Grundbuch bringen. Nach dem Landgericht Aachen, Beschluss vom 05.08.2021 – 3 S 2/21 soll auch die schuldrechtliche Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses wirksam sein. § 544 BGB findet bei Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung keine Anwendung.

Auf ein Gewohnheitsrecht kann man sich selbst nach Jahrzehnten einer schuldrechtlichen Wegenutzung nicht berufen. Ein Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art ist nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen möglich, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 – V ZR 155/18).

Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher im BGB kurz gefasst:

1. stillschweigende Vertragsverlängerungen – Anpassung des § 309 Nr. 9 BGB n.F.

Es besteht ab 01.03.2022 eine monatliche Kündigungsmöglichkeit von Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (z.B. Fitnessstudioverträge) nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit, welche maximal zwei Jahre betragen darf.

2. Online-Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Dauerschuldverhältnissen durch Kündigungsbutton – § 312 k BGB n.F.

Einem Verbraucher muss ab 01.07.2022 die Möglichkeit eröffnet werden, einen über eine Website im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag wieder online über die Website per Button kündigen zu können. Der Unternehmer muss dazu einen leicht zugänglichen und gut sichtbaren Kündigungsbutton entsprechend eines Bestellbuttons auf seiner Internetseite vorhalten und die Kündigung in Textform bestätigen.

3. §§ 327 bis 327u BGB – Verbraucherverträge über digitale Produkte

Geregelt wird die Vertragsbeziehung für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (z.B. Apps, Clouds, soziale Netzwerke), insbesondere Gewährleistungs- und Kündigungsrechte. Darüber hinaus wird eine Update-Verpflichtung der Unternehmen geregelt.

4. Neuer Sachmangelbegriff bei Kaufverträgen gemäß § 434 BGB n.F.

Die Sache ist nunmehr frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

5. Sachmangel bei digitalen Elementen §§ 475 b, c, e BGB

Es bestehen erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit und der Unternehmer hat für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre, für die Mangelfreiheit einzustehen. Zudem trifft den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen verjähren die Gewährleistungsrechte und Ansprüche wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475e BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums oder Ende der Aktualisierungspflicht.

6. Rücktritt und Schadenersatz- Entbehrlichkeit der Fristsetzung – § 475 d BGB

Wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, der Unternehmer die gemäß ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäßordnungsgemäß nacherfüllen wird, entfällt das Erfordernis einer Fristsetzung.

7. Beweislastumkehr – § 477 BGB

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Handelt es sich um einen Kauf über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente, erfasst die Beweislastumkehr den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber die Dauer von zwei Jahren.

8. Garantieerklärungen – § 479 BGB

Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei der Garantie sind verschiedene Informationspflichten zu erfüllen.

9. Neue Verjährungsregelungen

Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung gemäß § 475 II e BGB nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels gemäß § 475 III e BGB nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde.

Die Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr ist gemäß § 476 BGB nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Zur Stornohaftung des Versicherungsvermittlers

Gemäß § 87 HGB hat der Handelsvertreter/Vermittler Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Handelsvertreter hat gemäß § 87a I HGB Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer/ Versicherer das Geschäft ausgeführt hat. Steht allerdings fest, dass der Kunde nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. Die betrifft insbesondere Versicherungsverträge, welche einem Haftungszeitraum unterliegen sowie, wenn Provisionen als Vorschuss gezahlt werden.

Einschränkungen der Erstattungspflicht des Vermittlers ergeben sich gemäß § 87 a III HGB. Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung des Geschäfts, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Um ein Vertretenmüssen des Unternehmers auszuschließen, ist eine Nacharbeit durch das Unternehmen erforderlich, um eine Nichtausführung des Geschäftes noch zu verhindern.

Insbesondere ist folgende Rechtsprechung des BGH hierzu ergangen:

BGH, Urteil vom 25.5.2005, VIII ZR 279/04
Die Art und der Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 310/09
Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge eigene Maßnahmen der Stornogefahrenabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält.

Im Falle einer Stornogefahrenabwehr mittels einer Stornogefahrenmitteilung an den Versicherungsvermittler genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrenmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist.

Keine fiktive Schadensabrechnung mehr im Verkehrsunfallbereich?

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 17.06.2021, 23 O 572/20 entschieden, dass die vom BGH am 22.02.2018, VII ZR 46/17, ergangene Entscheidung zum Werkvertragsrecht bezüglich der Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung bei Schadenersatzansprüchen aufgrund vorhandener Werkmängel nunmehr auf sämtliche Schadenersatzansprüche jedweder Art Anwendung finden soll.

Das Landgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten und der tatsächlich entstandene Aufwand entschädigt ersatzfähig ist. Eine fiktive Nutzungsausfallentschädigung sowie ein fiktiver Haushaltsführungsschaden wurden abgelehnt.

Eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis scheidet ebenfalls aus. Das Landgericht Darmstadt gibt dem nunmehr auf die konkrete Schadensabrechnung beschränkten Geschädigten bei beabsichtigter und noch nicht erfolgter Schadensbeseitigung die Möglichkeit, das diesem nicht zumutbare Vorfinanzierungsrisiko zu nehmen. Der Geschädigte hat gegen den Schädiger unmittelbar aus §§ 249, 250 S.1, 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung. Dieser Vorschuss ist, sobald die Reparatur abgeschlossen wurde, gegenüber dem Schädiger abzurechnen, wobei ein nach Instandsetzung verbleibender merkantiler Minderwert stets als ersatzfähiger konkreter Schaden anzusehen ist.

Will der Geschädigte seinen Schaden nicht beheben lassen, so ist er auf die Geltendmachung des Minderwertes der beschädigten Sache oder den Ausgleich seiner Vermögensminderung zu verweisen, die nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs vor und nach Schadenseintritt zu bestimmen ist.

Diese Entscheidung widerspricht dem Wortlaut von § 249 II BGB, der folgendes regelt:

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Darüber hinaus ist ein Vorschussanspruch gemäß § 637 III BGB ausdrücklich für das Werkvertragsrecht geregelt.

Insoweit entscheidet das Landgericht Darmstadt auch bewusst entgegen der Entscheidung des BGH vom 12.03.2021, V ZR 33/19, der im Bereich des Kaufrechts weiterhin eine fiktive Schadensabrechnung zulässt.

Unwirksame Beitragserhöhungen durch private Krankenversicherer

In den Entscheidungen des BGH vom 16.12.2020 unter den Aktenzeichen IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 sowie vom 14.04.2021, Aktenzeichen IV ZR 36/20, wurde dargestellt, wann einseitige Prämienerhöhungen des Versicherers unwirksam sind.

A. Gründe der Unwirksamkeit

1. Keine ausreichende Begründung der Prämienerhöhung
Für eine wirksame Preiserhöhung muss der Versicherer die notwendige Beitragssteigerung gemäß § 203 VVG begründen. Erhöhungen, die unvollständig begründet sind, sind schon aus formalen Gründen unwirksam. Der Versicherer muss seine Prämienkalkulation zwar nicht offenlegen, jedoch reicht eine pauschale Begründung oder eine Wiedergabe des Gesetzestextes nicht aus. Ein Standardschreiben ohne Angabe, welche Grundlage der Berechnung sich konkret verändert hat, ist somit unzureichend. Der Versicherer muss mitteilen, ob sich die sogenannte Sterbewahrscheinlichkeit oder der Umfang der Versicherungsleistungen geändert hat, auf deren Grundlage eine Erhöhung erfolgen soll. Der Versicherer muss nicht im Einzelnen mitteilen, wie sehr die Rechnungsgrundlage angestiegen ist oder ob sich andere Umstände geändert haben, auch wenn diese die Prämie beeinflussen können.

2. Die Versicherungsleistung wurde zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert
Zu niedrig kalkulierte Lockangebote zur Neukundengewinnung können bei einer nachträglichen Erhöhung der Versicherungsbeiträge gemäß § 155 III VAG unwirksam sein, wenn diese lediglich erfolgt, um nachträglich wieder auf eine ausreichende Rechnungsgrundlage der Prämien zu kommen.

3. Missachtung der Schwellenwerte
Der Versicherer darf die Beiträge nur dann erhöhen, wenn er darlegen kann, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der Versicherten zur vorherigen Kalkulation weiter steigen. Die §§ 203 II VVG i. V. m. § 155 III VAG legen Schwellenwerte fest, die überschritten sein müssen, um zu einer Erhöhung zu berechtigen. Für die Krankheitskosten liegt der Schwellenwert bei 10 %. Das heißt, dass eine Beitragserhöhung nur möglich ist, wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 % über den kalkulierten Ausgaben liegen. Bei einer kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Schwellenwert bei 5 %. Bei Kostensteigerungen unterhalb der Schwellenwerte sind Beitragserhöhungen ausgeschlossen. Ausnahmen hierfür können sich unter Umständen aus den Versicherungsbedingungen ergeben, wenn niedrigere Schwellenwerte vereinbart wurden. Das Landgericht Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Aktenzeichen 9 O 396/17, sah eine nachträgliche Absenkung des Schwellenwertes als Verstoß gegen zwingendes Recht an.

4. Kein unabhängiger Treuhänder
Gemäß §§ 203 II VVG i. V. m. § 155 III VAG ist zur Entscheidung über eine Beitragserhöhung ein unabhängiger Treuhänder zu beteiligen. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Prämienerhöhung wird nicht mehr geprüft, ob der Treuhänder unabhängig war (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Aktenzeichen IV 314/19). Eine derartige Überprüfung ist lediglich über die Versicherungsaufsichtsbehörde BaFin möglich.

B. Rechte des Versicherten

Der Versicherte kann insbesondere die zu viel gezahlten Versicherungsprämien aufgrund einer unwirksamen Prämienerhöhung vom Versicherer innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Versicherers gemäß § 812 I BGB zuzüglich Zinsen gemäß § 818 I BGB zurückfordern.

Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 650f BGB entsteht mit dem Vertragsschluss, ohne dass es eines vorherigen Verlangens oder einer Fristsetzung bedarf und besteht bis zur vollständigen Befriedigung der von der Vorschrift erfassten Vergütungsansprüche und Nebenforderungen fort.

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer lediglich den Erfüllungseinwand der Sicherheitsleistung selbst oder Zahlung der zu sichernden Ansprüche entgegenhalten. Mit sonstigen Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln der Bauleistung und sonstigen Gegenansprüchen, ist der Auftraggeber ausgeschlossen.

Macht der Auftragnehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 650f Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Erfüllungsverlangen des Auftragnehmers nach entsprechender Sicherheit. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist ein verhaltener Anspruch.

LG Augsburg 08.12.2020, 62 O 4292/19

BGH vom 25.03.2021, VII ZR 94/20

Das OLG München hat mit Beschluss vom 24.03.2021, Az.: 28 U 7186/20 Bau, wie folgt entschieden:

Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden. Er ist hierüber entsprechend vom Auftragnehmer zu informieren und erhält hierfür ausreichend Bedenkzeit.

Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher selbst ausging. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten.

Dem Verbraucher steht in diesem Fall gemäß §§ 312 g, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu und er kann eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern.

Am 17.12.2020 wurde per Gesetz die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom Bundestag beschlossen. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen erfolgt nunmehr gemäß §§ 300 I, 287 II InsO von sechs auf drei Jahre. Die gesetzliche Änderung sieht eine Rückwirkung für alle beantragten Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 vor.

Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Restschuldbefreiungsphase in einem erneuten Verfahren fünf Jahre. Der erneute Restschuldbefreiungsantrag ist jedoch erst nach Ablauf von elf Jahren zulässig.

Für die zwischen dem 17.12.2019 und dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren gibt es eine Übergangsregelung. Es ist eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode dergestalt vorgesehen, dass diese Verfahren beginnend mit einer Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren und 7 Monaten bei Anträgen zwischen dem 17.12.2019 und 16.01.2020 monatlich um jeweils einen Monat verkürzt wird.  Ein Antrag am 30.09.2020 führt zu einer Restschuldbefreiungsphase von 4 Jahren und 10 Monaten. Die Restschuldbefreiungsphase endet somit für sämtliche dieser Anträge zwischen dem 17.07.2025 und 16.08.2025.

Urteile


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20/11 - 2024
Pressemitteilung 222/24 vom 20.11.2024
20/11 - 2024
Pressemitteilung 221/24 vom 20.11.2024
20/11 - 2024
Pressemitteilung 220/24 vom 20.11.2024
19/11 - 2024
Pressemitteilung 219/24 vom 19.11.2024
18/11 - 2024
Pressemitteilung 218/24 vom 18.11.2024